AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen.

1.Anwendungsbereich
Bei den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch als „Bedingungen“ bezeichnet) handelt es sich um Bedingungen der TK Raum- und Lagersysteme GmbH, (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet). Diese Bedingungen gelten stets für alle Angebote und Verträge sowie Lieferungen von Materialien und Anlagen des Auftragnehmers. Werden vom Auftragnehmer auch entsprechende Montageleistungen erbracht, so gelten ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen die „Allgemeine Montage- und Instandhaltungsbedingungen“ des Auftragnehmers. Soweit im zugrunde liegenden Vertrag und in den vorliegenden Bedingungen nichts Abweichendes geregelt, gelten ergänzend die „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“(VOB/B).

2. Allgemeines – Geltungsbereich
2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichendeBedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferund Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2.2 Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
2.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich.
3.2 Die Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.3 Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Die Durchführung der Leistung einschließlich des einzusetzenden Montagepersonals und der Geräte wird vom Auftragnehmer bestimmt.
3.4 Übertragungen der Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Preise
4.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk.
4.2 Montageleistungen werden gesondert berechnet. Soweit Aufmaße, bzw. Tagelohnzettel Grundlage von Leistungen sind, werden diese nach den Aufmaßen oder Tagelohnzetteln abgerechnet.
4.3 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Verrechnungssätze gemäß Preisliste für Montage- und Instandhaltungsleistungen.

5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
5.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers eintreten.
5.4 Sofern solche Ereignisse im Sinne des vorstehenden Absatz 3 dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.5 Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5.6 Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf das Verlangen des Auftragnehmers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
5.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8 der vorliegenden Bedingungen.
5.8 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
5.9 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage und die Aufstellung einer Anlage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes:
a. Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen zum unmittelbaren Tätigkeitsbeginn für den Auftragnehmer vorbereitet sein
b. Vorhandensein aller benötigten Baustoffe und zu montierenden Teile, sowie Erledigung aller Vorarbeiten, z. B. Stellen des Gerüsts, Erdarbeiten u. a.
c. Vorliegen aller notwendigen behördlichen Genehmigungen.
5.10 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen, insbesondere durch: a. Bereitstellung von Energie, Wasser, Anschlüssen u. a. b. Beleuchtung d. Lager- und Aufenthaltsräume, Beheizung, sanitäre Einrichtungen e. alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für Personen und Sachen auf der Baustelle und Unterrichtung des Baustellenleiters über die im Betrieb des Auftraggebers bestehenden und vom Montagepersonal zu beachtenden besonderen Sicherheitsvorschriften f. notwendige Arbeits- und Hilfskräfte in ausreichender Zahl.
5.11 Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeitsund sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten beschafft.
5.12 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder entstehen Mehrkosten durch Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen oder von ihm zu vertreten sind, haftet er dem Auftragnehmer für den ihm entstandenen Schaden. Der Anspruch entsteht in Höhe von 20% der Auftragssumme, soweit er nicht einen geringeren Schaden oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweisen kann.

6. Gefahrübergang
6.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit den eigenen Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder des Lagers des Auftragnehmers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht, falls es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.
6.2 Ist die Anlieferung durch den Auftragnehmer bei dem Auftraggeber vereinbart, trägt der Auftraggeber die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Die Abladung ist durch den Auftraggeber durchzuführen. Sofern Abladung durch den Auftragnehmer vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Versandbereitschaftsmeldung auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

7. Mängelhaftung
7.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wählt der Auftragnehmer die Nachbesserung, so werden die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten von ihm getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere weil der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, bleibt dem Auftraggeber die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte vorbehalten. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies zu vertreten.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
• Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
• Vom Auftragnehmer nicht genehmigte Änderungen an den Liefergegenständen durch den Auftraggeber
• Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
• Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
• Bei übermäßiger Beanspruchung und
• Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, insbesondere auch bei Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
7.4 Unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers gemäß der vorliegenden Ziff. 7 bestehen weitere Ansprüche des Auftraggebers gemäß den Bestimmungen von Ziff.8.
7.5 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Auftragnehmer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.6 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser
vorliegenden Ziff. 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser dem Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

8. Sonstige Haftung
8.1 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
• bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
• bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
• bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
• in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.
8.2 Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Für Schadensersatzansprüche gemäß der vorliegenden Ziffer 8.1. gelten jedoch die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Ansprüche von Verbrauchern.

9. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Produkten bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor, die er aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber hat.
9.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Werden die Produkte mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Der Verkauf, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Die aus einem zulässigen oder unzulässigen Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich gesetzlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentkredit) tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen den Dritten zu verlangen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.
9.8 Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen eines Angebots des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Dies gilt gleichermaßen auch für sein Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dem Auftraggeber überlassene Unterlagen sind auf Verlangen an den Auftragnehmer zurückzugeben. An diesen Unterlagen steht dem Auftraggeber kein Zurückhaltungsrecht zu.
9.9 Der Nachbau der Produkte, die Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen und für die Benutzung der Produkte erforderlichen Unterlagen (wie Betriebsanleitungen etc.) sowie ihr Gebrauch zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken sind unzulässig. Die von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen gemäß vorstehender Ziffer 9.8 Satz 1 dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten angeboten oder in sonstiger Art und Weise in Verkehr gebracht oder Dritten überlassen werden.

10. Zahlungen
I. Zahlungskonditionen
I.1 Bei Aufträgen ab 10.000,- Euro sind 50 % Anzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung und die restlichen 50 % innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum jeweils netto fällig.
I.2 Bei Anlagen erfolgt die Zahlung in 3 gleichen Teilbeträgen gemäß Rechnung des Auftragnehmers: a. bei Erhalt der Auftragsbestätigung, b. bei Materialauslieferung, c. und bei Fertigstellung der Anlage, 7 Tage netto gemäß dem Rechnungsdatum.
I.3 In allen anderen Fällen hat der Auftraggeber Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
I.4 Montagerechnungen, Wartungen, Reparaturen u. ä. sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig.
I.5 Bei Aufträgen mit einem Rechnungsbetrag unter 100,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25,- Euro berechnet. Dies gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf.
I.6 Bei Zahlungsverzug wird die Gesamtforderung sofort fällig.
II. Ausgleich von Forderungen
II.1 Zahlungsanweisungen, Wechsel, Schecks und andere Wertdokumente werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt, angenommen unter Anrechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Weitergebung und Prolongation gelten ebenfalls nicht als Erfüllung.
II.2 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
II.3 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort beglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Ware von dem Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die herausgenommene Ware mit Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten.
II.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
II.5 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, behält sich der Auftragnehmer die weitere Belieferung unter Vorkasse- oder Sicherheitsleistung vor. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

11. Abtretung
11.1 Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte und Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf einen Dritten übertragen. Dies gilt nicht im Falle von § 354 a HGB.

12. Softwarenutzung
12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
12.2 Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.
12.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
13.2 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
13.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

Stand 31.07.2023