Montage

Allgemeine Montage- und Instandhaltungsbedingungen.

1.Anwendungsbereich
Bei den vorliegenden Allgemeinen Montage- und Instandhaltungsbedingungen (nachfolgend auch als „Bedingungen“ bezeichnet) handelt es sich um Bedingungen der TK Raum- und Lagersysteme GmbH, (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet). Diese Bedingungen gelten stets für alle Angebote und Verträge über Montagearbeiten und Inspektionen, Instandsetzungen und Wartungen des Auftragnehmers (nachfolgend jeweils „Leistungen“ genannt).

2. Allgemeines – Geltungsbereich
2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Montage- und Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Montageund Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2.2 Diese Allgemeinen Montageund Instandhaltungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Erbringung von Leistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
2.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Montage- und Instandhaltungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preis und Zahlung
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.
3.2 Alle Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.3 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Auftraggebers müssen schriftlich spätestens 7 Arbeitstage nach Zugang der Rechnung erfolgen.
3.4 Alle Rechnungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
3.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtsgängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Verrechnungssätze.

4. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat das Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten zu unterstützen.
4.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungserbringung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Projekt- bzw. Einsatzleiter des Auftragnehmers über spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Außerdem wird er firmenspezifische Sicherheitsvorschriften spätestens am 1. Einsatztag dem Auftragnehmer übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Auftragnehmerpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
4.3 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technuschen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu
a. Bereitstellung von notwendigen geeigneten Hilfskräften in der für die Leistungserbringung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Projektleiters des Auftragnehmers zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Projektleiters des Auftragnehmers entstanden, so gelten die Regelungen der Ziffern 8 und 9 entsprechend.
b. Vornahme aller Erd-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. Die Gründungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton ausreichend ausgehärtet ist. Die Fundamentierung obliegt dem Auftraggeber. Ausführung von Erd-, Mauerer-, Zimmer-, Klempner- und Elektroarbeiten werden bauseits durch den Auftraggeber ausgeführt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Elektrische Kraft- und Stromanlagen (23/400 Volt) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Materialien und des Werkzeugs des Auftragnehmers in unmittelbarer Nähe (max. 10m) zum Montagebereich. Der Auftraggeber hat insbesondere aller erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstahl/Unterschlagung sowie sonstiger Beeinträchtigungen der Materialien und Werkzeuge des Auftragnehmers zu ergreifen (dies schließt auch die Gestellung eines permanenten Wachdienstes ein).
f. Schutz der Instandhaltungs- und Montagematerialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Personal des Auftragnehmers.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Leistungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuell vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
i. Der Auftraggeber ist verpflichtet, kostenlos für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle wie z.B. für Verpackungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein, so ist dem Montageleiter des Auftragnehmers vom Auftraggeber eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo Abfälle und Verpackungsmaterial gesammelt werden können. Wenn keine dieser Möglichkeiten genutzt werden kann, wird das Verpackungsmaterial auf Kosten des Auftraggebers durch das Montageteam entsorgt.
j. Die Montagestelle muss für Schweiß- und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erlaubt und abgesichert sein. Hierfür haftet der Auftraggeber. Eventuelle Genehmigungen sind durch den Auftraggeber rechtzeitig anzufordern.
k. Übersichts- und Montagezeichnungen (insbesondere Grundriss, Höheneinteilung der Lagerebenen) sind vor Montagebeginn vom Auftraggeber zu prüfen und schriftlich freizugeben.
4.4 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Leistungserbringung unverzüglich nach Ankunft des Auftragnehmerpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Im Falle der Beistellung von Arbeitskräften durch den Auftraggeber muss es sich bei diesen um qualifizierte Facharbeiter handeln (z.B. Schlosser, Elektriker, Schweißer). Soweit insbesondere Pläne oder Anleitungen des Auftraggebers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung.
4.5 Die Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile (auch mit einem 42to-Straßen LKW) unmittelbar an den Montagebereich herangeschafft werden können. Das Abladen des LKWs ohne Wartezeiten und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort bzw. dessen unmittelbarer Nähe (10m), sowie die rechtzeitige Gestellung eines geeigneten Hubgerätes mit mindestens 2,5to Tragkraft und entsprechender Hubhöhe (Hubhöhe = Regalhöhe bzw. Oberkante Bühne) inkl. Fahrer für die gesamte Montagedauer, gehört zu den Leistungen des Auftraggebers. Für den Transport der in der Regel sehr breiten Bauteile ist zu beachten, dass genügend große und breite Eingänge zum Einbringen der Bauteile vorhanden sind. Elektrische Kraftund Stromanalgen (23/400 Volt) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
4.6 Die Fußbodentoleranz muss den jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik, mindestens jedoch den einschlägigen DIN-Normen entsprechen.
4.7 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

5. Leistungserbringungsfrist, Leistungsverzögerung
5.1 Die Angaben über die Leistungserbringungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
5.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Leistungserbringungsfrist, die als verbindlich bezeichnet werden muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 5.3 Die verbindliche Leistungserbringungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
5.4 Bei später erteilten Zusatzund Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Leistungen verlängert sich die vereinbarte Leistungserbringungsfrist um eine angemessene Frist.
5.5 Ist die Nichteinhaltung der Leistungserbringungsfrist auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungserbringungszeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers eintreten. TK Raum- und Lagersysteme GmbH – Butjadinger Straß0e 142 – 26180 Rastede 3
5.6 Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% des Vergütungspreises für denjenigen Leistungserbringungsteil, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.3 dieser Bedingungen.

6. Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Leistungsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
6.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt.
6.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

7. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
7.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Leistungsgegenständen des Aufraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig oder in einem Verfahren entscheidungsreif sind.
7.3 Wird der Leistungsgegenstand mit Ersatzteilen etc. des Auftragnehmers verbunden und ist der Leistungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber den Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Leistungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

8. Mängelhaftung
8.1 Nach Abnahme der Leistung haftet der Auftragnehmer für Mängel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Ziff. 8.5 und Ziff.9 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
8.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.
8.3 Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen wird die Haftung des Aufragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.4 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
8.5 Lässt der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.6 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.3 der vorliegenden Bedingungen.

9. Sonstige Haftung des Auftragnehmers
9.1 Werden Teile des Leistungsgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Unbeschadet Ziff. 9.3 beschränkt sich die Ersatzpflicht des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis.
9.2 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Leistungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 8., 9. und 9.3.
9.3 Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer
b. bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. d. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
e. in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
f. bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

10. Verjährung
10.1 Alle Ansprüche des Aufraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentliches Sondervermögen handelt. Für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9.3 gelten jedoch die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Ansprüche von Verbrauchern.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
11.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

Stand 31.07.2023